Beitrags- u. Mitgliederordnung: Stand 10/24
KE!N EINZELFALL e.V. – Opferhilfe für soziale Gerechtigkeit
§ 1 Rechtsgrundlage:
1.1. Gemäß § 8 seiner Satzung erhebt der Bundesverein KE!N EINZELFALL e.V. – Opferhilfe für soziale Gerechtigkeit (im Folgenden KE!N EINZELFALL e.V. genannt) zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben von den Mitgliedern Beiträge.
1.2. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gehört gemäß § 11 der Satzung von KE!N EINZELFALL e.V. zu den Aufgaben des Vorstandes.
§ 2 Mitgliedschaften:
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die die Vereinssatzung anerkennen. Mitglieder unterstützen bzw. fördern die Interessen des KE!N EINZELFALL e.V.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, online oder postalisch, zu stellen. Im Mitgliedsantrag ist der Datenschutz geregelt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Bei minderjährigen Mitgliedern muss die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten schriftlich erfolgen.
Die Mitglieder teilen sich in folgende Gruppen auf:
§ 2.1. Kinder: sind alle Mitglieder bis zum nichtvollendeten 12. Lebensjahr.
– Kinder sind mitwirkungsberechtigt im Rahmen der Gesetze, aber nicht stimmberechtigt und nicht beschlussfähig.
– Mit Vollendung des 12. Lebensjahr wechselt die Mitgliedschaft automatisch zum folgenden Jahr in die Kategorie „Jugendliche“
– Der Mitgliedsantrag bedarf die Unterzeichnung eines Erziehungsberechtigten.
§ 2.2. Jugendliche: sind alle Mitglieder vom 12. bis zum nichtvollendeten 18. Lebensjahr.
– Jugendliche sind mitwirkungsberechtigt im Rahmen der Gesetze, aber nicht stimmberechtigt und nicht beschlussfähig.
– Mit der Vollendung des 18. Lebensjahr wechselt die Mitgliedschaft automatisch zum folgenden Jahr in die Kategorie „Fördermitglied“. Alle Rechte und Pflichten ergeben sich gesetzmäßig ab dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs.
– Der Mitgliedsantrag bedarf die Unterzeichnung eines Erziehungsberechtigten.
§ 2.3. Förder-Mitglieder aktiv/passiv:
– Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und/oder materiell.
– Fördermitglieder sind mitwirkungsberechtigt, aber nicht stimmberechtigt und nicht beschlussfähig.
– Ein Fördermitglied kann nach einem Jahr Mitgliedschaft den Antrag auf Vollmitgliedschaft stellen.
§ 2.4. Vollmitglieder = aktive Mitglieder:
– Vollmitglieder sind mitwirkungsberechtigt, stimmberechtigt und beschlussfähig.
– Vor der Vollmitgliedschaft ist eine mindestens 1jährige Fördermitgliedschaft notwendig.
– Der Vollmitgliedschaft wird nur unter Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (zum Schutze des Vereins) stattgegeben.
– Die Vollmitgliedschaft setzt ein aktives und engagiertes Mitwirken voraus, um den Verein mit seinen Zielen voranzubringen.
§ 2.5. Assoziierte Mitglieder
– Ein schriftlicher Mitgliedsantrag ist nicht zwingend nötig, aber eine erkennbare aktive Förderung durch Fachkompetenz oder monetäre Zuwendung.
– Ein Mitgliedsbeitrag muss nicht zwingend gezahlt werden. Die Unterstützung des KEIN EINZELFALL e.V. kann durch aktive Unterstützung und des fachlichen Gedankengutes geregelt sein.
– Assoziierte Mitglieder sind mitwirkungsberechtigt, aber nicht stimmberechtigt und nicht beschlussfähig.
– Beenden der Mitgliedschaft: Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Dafür ist keine Schriftform nötig. Bei Inaktivität oder kein Erkennen der fachlichen Unterstützung des Mitgliedes innerhalb von zwei Jahren, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
§ 2.6. Ehrenmitglied
– Bei Ehrenmitgliedern handelt es sich um Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
– Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann der Verein nicht einseitig vornehmen, sondern sie ist nur mit Zustimmung des zu Ehrenden möglich.
– Die Ehrenmitgliedschaft ist mit einer Mitgliedschaft verbunden. Das Ehrenmitglied erhält alle Rechte und Pflichten eines normalen Vollmitgliedes.
– Ein Mitgliedsbeitrag muss nicht gezahlt werden
– Eine Kündigung der Ehrenmitgliedschaft kann jederzeit – in Schriftform – erfolgen.
§ 2.7. Anonyme Mitgliedschaft
Auf Grund der thematischen Brisanz ist es einzelnen Personen nicht möglich mit ihrem Namen und ihrer Anschrift Mitglied zu werden (z.B. Zeugenschutzprogramm / Auskunftssperre).
Kein Einzelfall e.V. will diese Menschen nicht ausschließen und ihnen ebenso den vollen Zugang (in ihren Möglichkeiten) zum Verein gewähren. Um eine anonyme Mitgliedschaft erhalten zu können, muss eine Mail mit einem Nicknamen an den Vorstand gesendet werden, der dann über die Aufnahme entscheidet.
Bei Aufnahme wird die Mitgliedschaft mit dem angegebenen Nickname geführt und beginnt nach Eingang des Mitgliedsbeitrags auf dem Vereinskonto. Der Nickname ist bei der Zahlung (Konto oder Paypal) im Verwendungszweck anzugeben.
– Anonyme Mitglieder müssen einen Mitgliedsbeitrag zahlen, geregelt in der aktuellen Beitragsordnung. In Ausnahmefällen kann der Vorstand nach Abstimmung dem anonymen Mitglied eine Ermäßigung einräumen.
– Anonyme Mitglieder unterstützen den Verein nach ihrem ermessen
– Anonyme Mitglieder sind mitwirkungsberechtigt, aber nicht stimmberechtigt und nicht beschlussfähig, jedoch obliegt es dem Vorstand dem anonymen Mitglied eine Stimmberechtigung unter seinem Nickname zuzusprechen.
– Die Mitgliedschaft endet bei Nichtzahlung des fälligen Beitrags für das kommende Jahr. Der Jahresbeitrag ist vollständig zu zahlen und nicht erstattungsfähig.
§ 3 Beenden der Mitgliedschaft
Geregelt in der Satzung unter §8 und §9
Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen, und muss mindestens 2 Monate vorher durch schriftliche Erklärung dem Vorstand per Post oder E-Mail übermittelt werden. Erfolgt diese Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist der Nachweis durch das Mitglied – im Streitfall – zu erbringen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
§ 4 Berechnungsmaßstab:
Der Mitgliedsbeitrag erhebt sich nach der Art der Mitgliedschaft.
Beitragserhebung pro Kalenderjahr je Mitgliedschaft:
§ 4.1. Kinder, alle Mitglieder bis zum nichtvollendeten 12. Lebensjahr
§ 4.2. Jugendliche, alle Mitglieder ab 12. bis zum nichtvollendeten 18. Lebensjahr
§ 4.3. Fördernde Mitglieder
§ 4.4. Vollmitglieder
§ 4.5. Assoziierte Mitglieder, unterstützende Fachkompetenzen
§ 4.6. Ehrenmitglied, durch den Verein ernannt
§ 4.7.Anonymes Mitglied, durch den Verein mit Nickname ernannt
12,00 €
24,00 €
36,00 €
36,00 €
00,00 €
00,00 €
36,00 €
§ 5 Stichtag:
§ 5.1. Stichtag der Ermittlung der Mitgliedsbeiträge ist der 31. 12. des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres.
§ 5.2. Bei neu aufgenommenen Mitgliedern tritt an die Stelle des 31. 12. des Vorjahres im Jahr der Aufnahme das Aufnahmedatum.
§ 6 Jahresbeitrag:
§ 6.1. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag.
§ 6.2. Die Höhe des Beitrages wird jährlich durch den Vorstand festgelegt.
§ 6.3. Eine anteilige Ermäßigung oder Erstattung des Jahresbeitrages bei Eintritt, Austritt oder Ausschluß des Mitgliedes im Laufe eines Kalenderjahres erfolgt nicht.
§ 6.4. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückgezahlt!
§ 6.5. Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist der Verein berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Festsetzung dieser Gebühren erfolgt nach der Beitragsordnung. Der rückständige Beitrag ist bis zu seinem Eingang mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Zahlungseingänge werden zuerst auf die Zinsen, dann auf die Mahn- und Verwaltungsgebühren, dann auf die rückständigen Beiträge angerechnet.
7 § Notlage:
Mitgliedern, die in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz durch den Vorstand erlassen werden, höchstens jedoch für eine Dauer von 2 Jahren. Ein Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
8 § Gültigkeit der Beitrags- u. Mitgliedsordnung:
Gültig ab 01.10.2024

